Rechtsanwalt Strafrecht Köln

Welche Straftaten gibt es und was ist zu beachten, wenn Sie einer Straftat angeklagt sind, oder einer Straftat beschuldigt werden. Aber was ist überhaupt eine Straftat? Der Blick in das Gesetz hilft hier weiter, in § 1 StGB (Strafgesetzbuch) steht: “Keine Strafe ohne Gesetz”. Dies bedeutet also: was nicht verboten sind, ist erlaubt. Auf den nachfolgenden Seite wollen wir Ihnen einzelne wichtige Strafgesetze vorstellen und mit falschen Vorstellungen aufräumen. Wenn Sie Fragen zu einzelnen Delikten haben und gar einer Straftat beschuldigt werden, dann machen Sie einen Beratungstermin mit uns aus. Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten. Wir sind stets bemüht Sie als unseren Mandanten umfassend zu beraten und zu informieren.

Sie werden einer Straftat beschuldigt und brauchen jetzt einen Strafverteidiger? Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Köln hat sich schon bei Ihnen gemeldet? Haben Sie schon eine Aussage gemacht? Bedenken Sie das alte Sprichwort: „Wer früh singt, sitzt länger“, wenden Sie sich am besten SOFORT an uns. Gemeinsam besprechen wir was zu tun ist, ob eine Aussage oder ein Geständnis sinnvoll ist, oder ob Sie von Ihrem Recht auf Schweigen Gebrauch machen sollten. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass keiner an seiner eigenen Überführung mitmachen muss. Man darf aber auch nicht vor Gericht lügen! Ggf. kann es daher besser sein gar nichts zu sagen, bevor Sie etwas falsch machen, ist es das beste so früh wie möglich eine Strategie zu erarbeiten.

Das deutsche Strafrecht ist im Strafgesetzbuch (StGB) niedergelegt. Hier werden viele Delikte beschrieben – von der Beleidigung bis zum Mord, vom Hausfriedensbruch bis zur Zuhälterei. Aber auch in vielen anderen Gesetzen finden sich Vorschriften, die eine bestimmte Handlung unter Strafe stellen – etwa die Insolvenzverschleppung nach der Insolvenzordnung (InsO) oder das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Das StGB regelt allerdings auch, wann Schuldunfähigkeit vorliegt, wie ein Irrtum des Täters über die Tatumstände zu bewerten ist und wann eine Tat vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt. Je nach den Umständen des Einzelfalles erlauben die deutschen Gesetze eine genaue Anpassung der Strafe an die Schwere der Tat und die Person des Täters.

Sprechen Sie uns an – unabhängig davon, welcher Straftat Sie beschuldigt werden. Ich werde Ihnen erläutern, was für Rechte Sie haben, wie die vorhandenen Beweismittel einzuschätzen sind und mit welchem Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden Sie rechnen müssen. Auch vor Gericht vertrete ich Ihre Interessen.

Sie werden selbst einer Straftat beschuldigt, oder sind Opfer einer Straftat? Die Zahl der Straftaten in Köln steigt weiter und weniger als die Hälfte aller Straftaten werden aufgeklärt. Das geht aus der aktuellen Kriminalstatistik hervor. Problem Nr.1 sind die Taschendiebstähle, besonders an Karneval, oder an Weihnachten. Über 50% der Straftaten sind Diebstähle. Aber auch der Straßenhandel mit Marihuana hat rasant zugenommen. Die Zahl der Wohnungseinbrüche in Köln verharrt auf einem hohen Niveau. 5057-mal wurde letztes Jahr in Köln eingebrochen. Wenn Sie einer Straftat beschuldigt werden, sollten Sie zunächst keine Aussagen machen. Setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung. Denn: “Wer früh singt, der sitzt länger”, heißt ein altes Strafrecht Sprichwort. Also beraten Sie sich vorher mit Ihrem Anwalt. Auch wer nichts getan hat, kann in die Mühlen der Justiz geraten – wir vertreten Ihre Rechte vor Gericht.

Wurde ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet? Befürchten Sie, sich strafbar gemacht zu haben? Ein Fehler ist schnell gemacht. Ob es im Straßenverkehr passiert ist oder im geschäftlichen Bereich, ob Jugend- oder Kapitalverbrechen. Mit dem Gesetz kann man heute in den verschiedensten Situationen in Konflikt kommen: Autofahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluß, ein durch Übermüdung verursachter Verkehrsunfall. Viele strafbare Handlungen werden vom Laien oft als Kavaliersdelikte eingestuft, ohne es jedoch zu sein. Eine Vorstrafe hat weitreichende Folgen – insbesondere für die weitere berufliche Laufbahn.

Akteneinsicht im Strafrecht

Oft melden sich Mandanten bei uns, wenn Sie von der Polizei zu einer Vernehmung geladen sind. Sie wissen dann nicht. Muss ich darin gehen, soll ich dahin gehen. Solange man keine Vorstellung davon hat, worum es eigentlich geht, raten wir immer dazu sich zur Sache zunächst nicht zu äußern, solange man keine Akteneinsicht genommen hat.Wenn Sie uns eine Vollmacht erteilen, fordern wir die Akte bei der Polizei, Staatsanwaltschaft, oder vom Gericht an. Nach der Akteneinsicht können wir darüber sprechen was Ihnen vorgeworfen wird und entsprechend reagieren. Dies kann darin bestehen, dass wir schriftlich zur Sache Stellung nehmen, oder auch darin zunächst weiterhin schweigen.

Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie das Recht zu Schweigen. Das Schweigen darf Ihnen auch nicht negativ ausgelegt werden. Oft ist es jedoch so, dass Vorwürfe gegen Sie erhoben werden, die schlichtweg falsch sind. In dem Fall rate ich dann dazu sich zur Sache zu äußern. Wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft Kenntnis von “Ihrer Version” des Geschehens hat, kommt es oft vor, dass “die Akte geschlossen wird”. Dies bedeutet, dass keine Anklage gegen Sie erhoben wird und das Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

In Deutschland gilt der Grundsatz “in dubio pro reo”, im Zweifel für den Angeklagten. Bestehen berechtigte Zweifel, dann muss zugunsten des Angeklagten auch davon ausgegangen werden, dass er nicht der Täter war. Oder anders gesagt: es muss einem die Tat nachgewiesen werden. Auch daher ist die Akteneinsicht unerlässlich, anhand der Akte kann man sehen welche Beweise gegen einen vorliegen. Es gibt im Leben immer viele Wahrheiten. Wir gehen aber von der sog. “Aktenwahrheit” aus. Was in der Akte steht ist zunächst einmal Tatsache.

Wenn Sie also zu einer Vernehmung vorgeladen sind, melden Sie sich umgehend bei uns, damit wir eine Akteneinsicht nehmen können. Ich teile der Polizei dann mit, dass sie zur Vernehmung nicht kommen werden und sich nicht zur Sache äußern werden, solange wir die Akte nicht eingesehen haben. Machen Sie am besten einen Termin zur Besprechung mit uns aus.

Hausdurchsuchung

Eine Durchsuchung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung ist die Strafprozessordnung (StPO) § 102 bis § 110.

Sollten also Polizisten bei Ihnen erscheinen und Ihre Privaträume durchsuchen wollen, lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschlusses zeigen, denn dieser ist die Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung, eine Ausnahme besteht nur bei sogenannter “Gefahr in Verzug”. Der Durchsuchungsbeschluss darf dabei nicht älter als 6 Monate sein. Zudem muss er erkennen lassen, wegen welcher Straftat sich ein Tatverdacht ergibt.

Sofern bei Ihnen eine Durchsuchung ansteht, bitte Sie die Polizei darum Ihren Anwalt anrufen zu dürfen. Am besten Sie melden sich dann umgehend bei uns und bitten die Beamten mit der Durchsuchung zu warten, bis Ihr Anwalt eingetroffen ist. Die Durchsuchung kann sowohl beim Verdächtigen (§ 102 StPO), als auch bei anderen Personen stattfinden (§ 103 StPO), wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Voraussetzung für eine Durchsuchung beim Verdächtigen sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine bestimmte Straftat verübt wurde und aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung (s. o.) erreicht werden kann (konkretisierter Anfangsverdacht, § 102 StPO), aber noch kein hinreichender Tatverdacht.

Pflichtverteidiguung

Verbreitet wird angenommen, der Pflichtverteidiger sei ein „Anwalt für Arme“. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hängt jedoch nicht von den finanziellen Mitteln des Beschuldigten ab, sondern von der Schwere des Tatvorwurfes und der allgemeinen strafprozessualen Situation. In § 140 StPO (Strafprozeßordnung) heißt es: die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn …. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. Diebstahl, Körperverletzung oder Betrug scheiden daher aus, da das Mindestmaß der im Gesetz vorgesehenen Strafe weniger als ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Für einen Antrag auf einen Pflichtverteidiger gibt es keine besonderen Erfordernisse. Es muss begründet werden, weshalb ein Fall der “notwendigen Verteidigung” – also ein Fall der Pflichtverteidigung – vorliegt, sollte der Antrag von einem Anwalt gestellt werden.

Weitere Fälle der Pflichtverteidigung:

  • die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
  • das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  • gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird
  • der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird
  • zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt
    ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  • der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

Ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger kann sich neben den oben genannten Fällen gemäß § 140 Abs. 2 StPO auch dann ergeben, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat, wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten erscheint oder wenn sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Sie suchen einen Pflichtverteidiger? Dann sprechen Sie uns an. Wir prüfen umgehend, ob wir Ihren Fall übernehmen können. Das Gegenstück zum Pflichtverteidiger ist der Wahlverteidiger, den der Beschuldigte selbst bestimmt. Sollten Sie vom Gericht eine Anfrage erhalten haben, ob Ihnen im Falle der Pflichtverteidigung ein bestimmter Anwalt beigeordnet werden soll, können Sie uns dem Gericht als Verteidiger auch vorschlagen.

Ablauf des Strafverfahrens

Das Strafverfahren ist in verschiedene Stufe unterteilt. Es beginnt stets mit dem Vorverfahren, auch Ermittlungsverfahren genannt. Im Vorfahren wird die Person um die es geht Beschuldigter genannt. Im Ermittlungsverfahren ist oft die Polizei der Ansprechpartner, da beispielsweise Vernehmung durch die Polizei durchgeführt werden. Gleichwohl ist Staatsanwaltschaft “Herr des Ermittungsverfahrens”, denn die Staatsanwaltschaft entscheidet darüber ob Anklage erhoben wird. Das Ermittlungsverfahren kann aber auch mit einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls enden. Beim Strafbefehl findet keine mündliche Verhandlung vor dem (Kölner) Strafgericht mehr statt. Im besten Fall endet das Ermittungsverfahren für Sie natürlich mit der Einstellung des Verfahren. Eine Einstellung ist unter verschiedenen Voraussetzung möglich.

Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Absatz 2 StPO (Strafprozeßordnung) ist für den Beschuldigten zumeist das Beste, was ihm im Strafverfahren passieren kann. Das Ermittlungsverfahren ist dann erledigt, weil die Begehung einer Straftat konnte nicht nachgewiesen werden. Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft, der an den Beschuldigten ergeht, ist in aller Regel nicht begründet. Das Gesetz sieht nämlich für die Einstellungsnachricht an den Beschuldigten keine Begründung vor. Im Gegensatz zu einem Freispruch vor Gericht, kann die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen in der Sache aber jederzeit wieder aufnehmen. Die Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO entfaltet nämlich keinerlei Rechtskraft.Ergeben die Ermittlungen gemäß § 170 Abs.1 StPO hingegen “genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage”, entscheidet das Gericht, ob es zur Hauptverhandlung gegen den Angeschuldigten kommt oder nicht.

Als Strafverteidiger stehen wir Ihnen in der Hauptverhandlung zur Seite. Gemäß § 153a StPO ist auch noch im Hauptverfahren eine Einstellung möglich, wenn kein öffentliches Interesse mehr an der Strafverfolgung besteht. Die Einstellung nach § 153a StPO erfolgt oft gegen Widergutmachung des Schadens, insbesondere bei Zahlung einer Geldbuße bzw. zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung.

Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten schließt sich das Vollstreckungsverfahren an. Für weitere Fragen zum strafrechtlichen Verfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. In der Regel gilt folgender Grundsatz: je früher Sie sich an uns wenden, desto besser sind Ihre Chancen vor dem Strafrecht. Ist Ihr Fall noch im Stadium des Vorverfahrens, sollte man sich so schnell wie möglich darum kümmern, vielleicht lässt sich dann eine Anklage vor der Kölner Strafgericht vermeiden.