Rechtsanwalt für Medienrecht

Das Medienrecht beschäftigt sich mit den Regelungen privater und öffentlicher Information und Kommunikation. Hierbei spielen oft zahlreiche juristische Bereiche eine Rolle, neben dem Privatrecht, stehen auch Aspekte des öffentlichen Rechts und des Strafrechts hinein. Themenkomplexe sind Presse, Rundfunk, Radio, Fernsehen, Film, Multimedia und vor allem auch Internet. Rechtsanwalt Pankalla ist einer der Pioniere des Internets, er war für zahlreiche Verlage tätig und beim Aufbau der Webseiten der Verlage in der Internet-Boom-Zeit, u.a. bei Gruner + Jahr, Spinger, oder auch Dumont Verlag aus Köln. Das Internet hat unsere Medienlandschaft grundlegend verändert. Ging es damals vorwiegend darum, dass jeder eine eigene Webseite haben wollte, spielen heute in der Praxis mehr große Plattformen wie Facebook, Google, Twitter, YouTube und Co. eine Rolle.

Falschbewertungen

Falsche Bewertungen sind ein echtes Ärgernis. Dabei ist es oft schwer herauszufinden, wer die flasche Bewertung abgegeben hat, da die Täter oft mit sog. Fake-Profilen arbeiten. Eine Unterlassung kann man aber auch gegen das Bewertungsportal selbst richten, damit diese Bewertungen nicht mehr im Internet erscheinen. Sollte die falsch abgegebene Bewertung dem Inhalt nach kränkend für das Opfer sein, so kann das Opfer gegenüber dem Verfasser im Sinne des § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch Unterlassungsansprüche im Sinne des § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 BGB sind denkbar.

Fake-Bewertungen können aber auch strafrechtlich von Bedeutung sein, wenn eine Beleidigung (§ 185 StGB) oder Verleumnung (§ 187 StGB) vorliegt. In diesen Fällen muss die Strafanwaltschaft ermitteln, Voraussetzung ist aber ein Strafantrag für die Strafverfolgung. Auch wenn das Grundgesetz (GG) im Artikel 5 grundsätzlich die Meinungsfreiheit einer jeden Person garantiert und schützt, so umfasst dieser Artikel 5 ausdrücklich nicht das Recht auf eine Beleidigung. Schmähkritiken können daher nicht durch den Artikel 5 GG gedeckt werden.

§ 4 UWG (Mitbewerberschutz): Eine Fake-Rezension, die etwa die Dienstleistung oder das Produkt eines Mitbewerbers unzulässigerweise herabsetzen oder verunglimpfen soll, ist wettbewerbswidrig. Sind die in einer Fake-Bewertung aufgestellten Behauptungen unwahr bzw. kann die Echtheit nicht bewiesen werden, kann sich hieraus ein Unterlassungsanspruch seitens des betroffenen Mitbewerbers ergeben.

Löschung von Videos bei YouTube und Co.

Immer wieder kommt es vor, dass Videos zu Unrecht gelöscht werden. Auch die Beschwerde gegen die Löschung hat es nicht gebracht und YouTube teilt Ihnen noch nicht mal mit, was Sie überhaupt falsches gemacht, oder gesagt haben sollen. Grade YouTube kann aber nicht einfach so Videos löschen, denn obwohl es sich um eine Vertragsbeziehung handelt in der die Richtlinien zu beachten sind (sofern diese nicht rechtswidrig sein), muss sich auch der Internet-Gigant an die Grunderecht in Deutschland halten – sog. Drittwirkung der Grundrechte.

Die Löschung des Videos und der damit verbundene „Strike“ mit dem bloßem Hinweis einer vermeintlichen Verletzung der Community-Richtlinien durch YouTube stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des YouTubers dar. Das Recht auf Selbstdarstellung gewährleistet, dass der Einzelne bestimmen kann, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt. In zahlreichen Verfahren sind wir bereits erfolgreich, gerichtlich und auch außergerichtlich, gegen die Löschnug von Video vorgegangen.

Wenn auch Ihre Video zu Unrecht gelöscht wurde, nehmen Sie gerne Knotakt mit uns aus. Wir beraten Sie zunächst unverbindlich bei einer Erstberatung und überlegen gemeinsam weitere Schritte.

Unterlassungserklärung

Immer häufiger kommt es vor, dass Menschen wegen Ihre Meinung zensiert werden. Ein Post auf Twitter, oder Facebook und schon kommt eine Unterlassungserklätung ins Haus. Eine ansich zulässige Meinung soll unterbunden werden und dies auch noch verbunden mit einer horenden Anwaltsforderung. Entweder Sie unterschrieben nun, oder die Sache geht vor Gericht und dann wird es noch teurer.

Aus Angst vor weiteren Forderungen wird dann lieber schnell unterschrieben und die angebliche Forderung eingestanden. Dabei unterfallen viele Aussagen der Meinungsfreiheit nach Art.5 Grundgesetz und sind daher nicht zu löschen. In diesen Fällen kann man mit einer sog. negativen Feststellungsklage erreichen, dass das Gericht feststellt, dass die Aussage berechtigt war und eben keine Forderungen bestehen.

Wenn Sie eine solche Unterlassungserklärung bekommen haben, dann melden Sie sich bei uns … wir überprüfen, ob es Sinn macht gegen die Unterlassungs vorzugehen, oder nicht, oder auch ob man eine sog. modifizierte Unterlassung abgeben sollte.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung
Wichtig ist zunächst herauszufinden, ob es sich um eine bloße Meiungsäußerung, oder aber um seine falsche Tatsachenbehauptung (Fake News) handelt. Während Meinungen in der Regel geschützt sind (Ausnahme: Beleidigungen), kommt es bei falschen Tatsachenäußerungen darauf an, ob das Persönlichkeitsrecht der anderen Person dadruch auch verletzt wurde. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beurteilt werden. Nicht jede falsche Aussage führt dazu, dass eine solche Äußerung nicht getroffen werden darf, das allgemeine Persönlichkeitsrecht gebietet es eben nicht, dem Betroffenen einen Abwehranspruch zuzubilligen, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können (vgl. BVerfG, NJW 2008, 747).

Und: eine unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047).

Mit der Zensurabwehr schützen wir Ihre freie Meinung und wir schützen Sie vor hohen Kosten durch sachlich falsche Abmahnungsschreiben – sprechen Sie uns gerne an und machen Sie einen Termin für eine unverbindliche Erstberatung aus.