Abmahnung erhalten?

Abmahnungen kennt man aus dem Arbeitsrecht, aber auch bei Persönlichkeitsverletzungen sind Abmahungen möglich. Inzwischen haben sich zahlreiche Anwälte darauf spezialisiert solche Abmahnungen zu verschicken, viele durchsuchen mit KI Tools das Internet um Aussagen zu finden, welche dann kostenpflichtig abgemahnt werden – man kann schon von einem Geschäftsmodell sprechen. Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie nicht gleich unterschreiben, sondern die Angelenheit rechtlich überprüfen lassen.

Der Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 I GG, welcher mit der Unterlassungserklärung durchgesetzt wird, dient der Abwehr künftiger Störungen der Rechts- bzw. Interessengüter des Betroffenen und gibt diesem darüber hinaus die Möglichkeit, dem Rechtsverletzer zu verdeutlichen, dass eine bestimmte Äußerung nicht hingenommen wird. Um einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen zu können, muss zunächst das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch die beanstandete Äußerung verletzt sein. Hierbei unterscheidet man zwischen Meinungsäußerungen und falschen Tatsachenbehauptungen.

Meinung oder Tatsachenbehauptung?

Die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verankerte Meinungsfreiheit umfasst sowohl die Freiheit der Meinungsbildung als auch der Meinungsäußerung. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S.1 Hs. 1 GG) schützt Kommunikation, unabhängig davon, ob damit öffentliche, insbesondere politische, oder private Zwecke verfolgt werden. Zu „Meinungen“ zählen wertende Betrachtungen von Tatsachen, Verhaltensweisen oder Verhältnissen, die notwendigerweise subjektiv sind. Es spielt keine Rolle, „ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird“. Meinungsäußerungen lassen sich nicht als wahr oder unwahr einordnen. Entscheidend ist „das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung“.

Der eigenen Stellungnahme im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung wird eine besondere Bedeutung beigemessen. Demzufolge sind Werturteile, das heißt stellungnehmende Äußerungen, geschützt, nicht jedoch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, die zur verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Im Unterschied zu Meinungsäußerungen sind Tatsachenbehauptungen durch „die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit“ geprägt. Insofern lassen sie sich mithilfe von Beweisen überprüfen (BGH, Urteil vom 16.06.1998 – VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95 (107)).

Das System Strack-Zimmermann

Freispruch vor dem Straf- und Zivilgericht

Nach Angaben des Nachrichtenmagazins „Spiegel“ stellt die FDP Politikerin Agnes Strack-Zimmermann monatlich 250 Strafanzeigen gegen ihre Kritiker. Bei der Beurteilung dieser Fälle, die sich ganz überwiegend auf Äußerungen auf der Plattform X (früher Twitter) beziehen, kommt es darauf an, ob es sich bei den Äußerungen um eine sog. Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt, oder ob die Aussagen der Meinungsfreiheit nach Art.5 Grundgesetz unterfallen.

Dabei stellt Frau Agnes Strack-Zimmermann zunächst Strafanzeige, um anschließend vor dem Zivilgericht auch noch Schmerzensgeld einklagen zu können. Nun stand am 29.05.2024 eine meiner Mandantinnen in Düsseldorf vor dem Strafgericht, weil sie Strack-Zimmermann als eine „Kriegstreiberin“ bezeichnet hatte. Das Verfahren endete mit einem Freispruch, weil es sich bei der Bezeichnung um eine Äußerung im politischen Meinungskampf gehandelt hatte.

ie Bezeichnung als Kriegstreiberin ist aus Sicht des Durchschnittslesers erkennbar darauf gerichtet, dass das Verhalten der Antragsgegnerin von der Antragstellerin in eine bestimmte Richtung hin gewertet wird. Der Durchschnittsleser entnimmt der Wertung der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin gegenüber Kriegen eine bestimmte – ggf. befürwortende – Position einnimmt, wobei dies aus der Sicht des Durchschnittslesers erkennbar überspitzt ist. Bei der Bezeichnung als Kriegstreiberin musste die Antragstellerin auch nicht diejenigen Tatsachen mitteilen, auf die sie ihre Bewertung möglicherweise stützt (vgl. BGH, NJW 1974, 1762).

Formalbeleidigung oder Meinungsfreiheit

Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragsgegnerin auf Schutz ihres Persönlichkeitsrechtes nach Art. 1, 2 Abs. 1 GG mit dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Rechts der Antragstellerin auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 20. April 2010 – VI ZR 245/08 – juris, Rand-Nr. 12 m.w.N.). Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2006 – VI ZR 45/05 – juris, Rand-Nr. 14 m.w.N.). Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn, die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar.

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