Politikerbeleidigung, § 188 StGB

Politikerbeleidigung, § 188 StGB

Während § 188 StGB (Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung) vor zwei Jahren beinahe der Böhmermann-Affäre zum Opfer fiel, soll die Vorschrift jetzt Hetze gegen Kommunalpolitiker eindämmen. Dabei ist der geänderte § 188 StGB seit seiner Einführung rechtspolitisch umstitten. Eingeführt um vor allem Kommunalpolitiker zu schüzen und zwar vor sog. „Fake News“, wird § 188 StGB nun vornehmlich auch für Bundespolitikern „in Anspruch“ genommen, dies war nicht die Intension des Gesetzgebers.

Eine Welle der Empörung erreichte auch Ehrdelikte, die deutsche Politiker gesondert schützen: Auf ihrem Bundesparteitag 2016 formulierte zum Beispiel die FDP in ihrem Beschluss: „Gleiches gilt auch für den § 90 des Strafgesetzbuches, der sich auf die Verunglimpfung des Bundespräsidenten bezieht. Durch den regulären Beleidigungs-Straftatbestand nach § 185 des Strafgesetzbuches ist bereits ein ausreichender Rechtsschutz gegeben, der auch Staatsoberhäuptern den ordentlichen Rechtsweg eröffnet, wenn sie sich unrechtmäßig angegriffen fühlen. Es ist jedoch nicht einzusehen, wieso diese unter einen höheren Schutz gestellt werden sollten als jeder andere“.

§ 188 StGB stellt keine Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB unter Strafe. Es geht um üble Nachreden oder Verleumdungen im Sinne von §§ 186, 187 StGB. Bei diesen wird in einem Kommunikationszusammenhang mit Dritten dem Opfer eine ehrenrührige Tatsache zugeschrieben. Im Gegensatz zu § 185 StGB, bei dem der Täter eigene Missachtung ausdrückt, schürt der Täter/die Täterin bei § 186 StGB fremde Missachtung. Es wird die Schaffung der Möglichkeit einer Missachtung des Achtungsanspruchs des Betroffenen unter Strafe gestellt; ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten – unabhängig davon, ob sie tatsächlich unwahr sind – bilden also die Grundlage für die eigene Missachtung des Opfers. Es steht also zu bezweifeln, dass der möglicherweise neugefasste § 188 StGB diejenigen Fälle an Hetze, Shitstorms und Beschimpfungen erfasst, um die es in der Debatte zu gehen scheint. Kurz gesagt: § 188 StGB ist kein Straftatbestand gegen Hetze, sondern gegen Fake News.

Gerade bei Ehrverletzungen über die Medien entbehrt diese Entwicklung nicht einer gewissen Ironie, war der Reiz einer „Bestrafung“ über das Zivilrecht doch darauf zurückzuführen, dass strafrechtliche Novellen zum Schutz vor Medienmissbrauch in der Vergangenheit am Widerstand der Medien und öffentlichen Meinung scheiterten.

Warnungen von Experten und Sachverständigen aus der Wissenschaft werden in Gesetzgebungsprozessen zwar gehört, im Ergebnis aber oft ignoriert. Natürlich ist es dem Gesetzgeber unbenommen, auf gesellschaftliche Entwicklungen zu reagieren. Und der Ruf nach frischer Gesetzgebung ist letztlich auch das Resultat offen formulierter Strafnormen. Doch handelt es sich, erstens, bei vielen gesetzgeberischen Debatten um Scheingefechte, die fehlende Ressourcen bei der Strafverfolgung kaschieren sollen; wird, zweitens, die Rolle der Gerichte in diesen Debatten unterschätzt; und sind, drittens, systemwidrige Gesetzgebungsschritte zwar kaum vermeidbar, doch beherrschbar: indem der reflexartige Ruf nach frischer Strafgesetzgebung nicht auf einen Monolog der Rufenden reduziert wird, sondern zu einem Dialog mit dem Gesetzgeber wächst.

Das Bundesverfassungsgericht betont zudem, dass „grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik“ an der Bundesregierung rechtlich zulässig ist. Die Hürden für eine Untersagung der Äußerung liegen in dieser Konstellation höher als in einer privaten Auseinandersetzung, da die Grundrechte keinen Ehrschutz für den Staat gewähren, wie dies bei Bürgerinnen und Bürgern der Fall ist. In vorherigen Entscheidungen hat das BVerG bereits die hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit hervorgehoben.

Sich über den Staat und auch über Politiker lustig zu machen, gehört zu einer Demokartie dazu. Verallberungen müssen daher auch möglich sein, ansonsten haben wir Verhältnisse wie in der DDR, wenn Machtkritik nicht mehr erlaubt sein darf.

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