BuVO Funghi – Scheidenpilz vor dem OLG Köln

BuVO Funghi – Scheidenpilz vor dem OLG Köln

Published On: August 17, 2025| 435 words|

Die Basisdemokratische Partei Deutschland wurde im Jahr 2020 im Umfeld der Proteste gegen COVID-19 Maßnahme gegründet. Erklärtes Parteiziel ist es, die Basisdemokratie in Gesellschaft und Politik zu stärken, da viele Lebensbereiche von Wirtschaftsinteressen, Gewinnmaximierung und politischem Machterhalt beherrscht seien. Gemäß diesem Anspruch sollen die als „Menschheitsfamilie“ bezeichneten Mitglieder die inhaltliche Ausrichtung bestimmen.

Kritik aus den eigenen Reihen scheint bei der Basis aber nicht erwünscht zu sein. Querdenker ja, aber nicht in den eigenen Reihen – da ist dann Schluss mit lustig! Da versteht die Basis und ihr Vorstand wohl keinen Spaß mehr. Als mein Mandant ein Satire-Video über die Querdenkerin im Bundesvorstand (BuVo) macht, fing er sich gleich eine Strafanzeige ein, da sich die Dame beleidigt fühlte. In dem Video wurde Frau L. das Audio eines Werbespots gegen Scheidenpilz in den Mund gelegt.

Offensichtlich Satire urteilte das Amtsgericht Bergheim und sprach meinen Mandanten frei. Die Berufung vor dem Landgericht Köln lief dann weniger erfolgreich, die Richterin die augenscheinlich aus dem Fall eine Männlein-Weiblein Sache machen wollte, verurteilte meinen Mandanten wegen eines angeblichen Verstoß gegen Bildrechte, da er die Querdenkerin in dem Video gezeigt hatte.

Stellt sich die Frage, wie man ein Satire Video machen kann, wenn man Politiker nicht mehr in Video zeigen darf. Wäre dies der Fall, so müssen täglich auf YouTube tausende von Video gelöscht werden und die ZDF heute Show könnte ihren Betrieb einstellen. Dass dieses Ergebnis so nicht stehen bleiben konnte, bestätigte dann auch das OLG Köln auf unsere Revision und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft ein.

Zunächst besteht bei sog. Reaction Videos ein Zitatrecht und ferner müssen die Belange der Beteiligten abgewogen werden. Eine solche Abwägung fällt zu Gunsten meines Mandanten aus, da die Frau L. nicht in ihrer privaten Umgebung gezeigt wurde, sondern es sich um ein Wahlwerbe-Video der Basis Partei gehandelt hat, § 23 I Nr. 1 KUG lässt die Veröffentlichung von Bildnissen „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ auch ohne Einwilligung des Abgebildeten zu.

Die Grenzen der Kritik im politischen Meinungsstreit sind weit zu ziehen, bestätigte bereits das BVerG bereits, vgl. BVerfG Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20 = NJW 2022, 680 Rn. 29 ff. Frau L. ist „die Querdenkerin im Bundesvorstand“ der Partei „die Basis“. Mit dem ursprünglichen Video hatte sie sich nicht als eine Privatperson an die Öffentlichkeit begeben, sondern als eine Politikerin des Bundesvorstands und erklärt, warum wählen so wichtig sei und warum man grade die Partei „die Basis“ wählen sollte. Das Video unterfällt daher der Meinungs- und Satirefreiheit.

Die Fallbesprechung mit meinem Mandanten sehen Sie hier.

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