Montagsspaziergang -Prozess gegen den WDR

Montagsspaziergang -Prozess gegen den WDR

Published On: Juli 16, 2022| 468 words|

Der WDR hat gegen mich eine Verfügung erwirkt, in der Art und Weise wie ich mich zu dem Bericht der Kölner Lokalzeit auf Telegram geäußert habe. Ein Gespräch mit mir und Dirk Sattelmeier sagte man kurzfristig ab. Nun bin ich in den Widerspruch gegangen. Ich veröffentliche hier einen Teil unseres Schriftsatzes, den wir als Widerspruch beim Gericht eingereicht haben.

Der Antragsgegner ist Rechtsanwalt und beteiligt sich aktiv an den sogenannten Montagsspaziergängen in Köln, eine Initiative, die sich kritisch mit den politischen Corona-Maßnahmen auseinandersetzt. Den Verantwortlichen der Spaziergänge in Köln kommt es dabei entscheidend darauf an, sich von Nationalsozialisten und Rechtsextremismus zu distanzieren. Dies wird unter anderem auch deutlich in dem von den Antragstellern als Anlage AS 2 vorgelegtem Video …

… in welchem sowohl der Antragsgegner als auch die Organisatorin der Spaziergänge, Frau Bianca Paffenholz, ausdrücklich betonen, sich von jeglichem rechten Gedankengut abzugrenzen. Leider kommt es gerade in den Medien immer wieder zu einer Vermengung der Teilnehmer von „Corona-Demonstrationen“ mit Rechtsradikalen und Nazis. Medial und auch politisch werden Personen, die sich kritisch gegen politische Corona- Maßnahmen äußern, automatisch in „die rechte Ecke gestellt“.

Auch der Antragsgegner sowie die Verantwortlichen der Spaziergänge haben mit dieser Stigmatisierung zu kämpfen. Zu den der Äußerung zugrundeliegenden Ausgangsvideos: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RStV ist Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung in einem umfassenden Sinne.

Sie verlangt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk sichergestellt wird, d.h. dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. August 2018 – 13 A 1518/16, Rn. 10. Diesem Auftrag ist die Antragstellerin zu 1. nicht nachgekommen durch die einseitige Berichterstattung über die Montagsspaziergänge.

Die einseitige Berichterstattung wird besonders deutlich, wenn man sich einen von den Antragstellern produzierten Bericht über die sogenannten Montagsspaziergänge in Köln anschaut und diesen Bericht in direkten Vergleich zu einem weiteren Bericht stellt, in welchem es um die Gegendemonstranten geht. Im Unterscheid zum Bericht über die „Corona-Kritiker“ werden im Bericht über die Gegendemonstranten einzelne Teilnehmer nach ihren Beweggründen befragt. In dem Bericht über die Gegendemonstration kommen sowohl die „Pressesprecherin Leonie“ als auch eine weitere Teilnehmerin zu Wort. In dem Bericht über die „Corona-Demonstration“ jedoch wird keiner der Teilnehmer über seine Beweggründe gefragt … Die mündliche Verhandlung wurde vorschoben und findet in Kürze statt, wir halten Sie auch dem Laufenden.

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