Einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Eilentscheidung
Einstweilige Verfügung
Eine einstweilige Verfügung (EV) ist eine vorläufige gerichtliche Entscheidung in einem Eilverfahren, die eine schnelle Sofortmaßnahme ermöglicht, um einen Anspruch zu sichern oder ein Rechtsverhältnis vorläufig zu regeln, wenn ein reguläres Hauptsacheverfahren zu lange dauern würde. Sie wird ohne mündliche Verhandlung erlassen und dient dazu, drohende irreparable Schäden oder die Vereitelung eines Rechts zu verhindern, etwa bei Unterlassungsansprüchen.
Bevor eine einstweilige Verfügung beantragt werden kann, ist die Gegenseite oft abzumahnen! Voraussetzung ist, dass ein Verfügungsgrund (Eilbedüftigkeit) und ein Verfügunsanspruch (rechtlicher Grund) besteht.
Der Verfügungsgrund
Ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO, der eine vorläufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht nur im Falle der Dringlichkeit. Eine solche Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit liegt vor, wenn eine objektive Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverhältnissen die Regelung eines einstweiligen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig ist. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ist unter Abwägung der einander im Einzelfall gegenüberstehenden Parteiinteressen zu prüfen. Gegen das Interesse des Antragstellers an der alsbaldigen Untersagung ist das Interesse des Antragsgegners abzuwägen, nicht aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens mit einem Verbot belegt zu werden (vgl. z. B. KG; Beschluss vom 22. März 2019 – 10 W 172/18, juris Rn. 9).
Der Verfügungsanspruch
Unterlassungsansprüche entstehen, sobald jemand Ihre Rechte verletzt – zum Beispiel indem eine verbotene Handlung begangen wird oder eine erlaubte Aktion in einer schädigenden Weise ausgeführt wird.
Der Unterlassungsanspruch ist in § 1004 BGB geregelt. Vereinfacht formuliert steht hier: Wird Ihr Eigentum auf eine andere Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung beeinträchtigt, können Sie die Beseitigung verlangen. Befürchten Sie weitere Beeinträchtigungen, können Sie auf Unterlassung klagen. Der § 1004 BGB betrifft zwar nur Unterlassungsansprüche für Eigentumsverletzungen, kann aber analog auf andere Rechte angewendet werden. Daneben gibt es in einigen Rechtsgebieten spezialgeregelte Unterlassungsansprüche, z.B. im Urheberrecht oder im Wettbewerbsrecht.
Ein Unterlassungsanspruch kann sich aber auch aus dem Allgemeine Persönlichkeitsrecht (z.B. bei Beleidigung, oder Übler Nachrede) ergeben. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein absolutes, umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit, das vor allem natürlichen Personen zusteht. Es ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen. Der Inhalt dieses Rechts ist nicht allgemein und abschließend umschrieben. Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre, aber auch schlicht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17).
Eine weitere wesentliche Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98).
Eilentscheidung
Bitte bedenken Sie, dass eine einstweilige Verfüfung nur einer gerichtliche Eilentscheidung ist – wie der Name schon sagt, geht es um eine einstweilige Entscheidung. Dies bedeutet, dass viele Verfahren dann auch noch in der Hauptsache entscheiden werden müssen. In den Hauptsacheverfahren kann es dann auch zu einer Beweisaufnamhe kommen, bei den Eilentscheidungen reicht es aus, wenn man seinen Anspruch glaubhaft machen kann. Hierfür stehen verschiedene zur Verfügung, wie beispielsweise eine eidesstattlliche Versicherung. Erkennt die Gegenseite die Eilentscheidung nicht an, kommt es zu einem Hauptsacheverfahren.
Vier Jahre war der YouTube Kanal von „Aktivist Mann“ gesperrt. Der Kanal beinhaltet wichtige Ereignisse der Zeitgeschichte. Der „Aktivist Mann“ Mateo Westfal war einer der erster der von den Corona Demos live berichtete. Dann [...]
Politiker reagieren auf Kritik im Internet bekanntlich dünnhäutig. Meiner Einschätzung nach handelt es sich dabei inzwischen um ein Geschäftsmodell, bei dem angebliche Beleidigungen abgemahnt werden, um Kasse zu machen. Neben der Abmahnung wird zusätzlich [...]
Zur Entscheidung des Landgericht Würzburg, Aktenzeichen: 11 O 585/24 UWG. Dr. Schiffmann´s SpikeProtect - Geldmacherei im Namen des Widerstands? In einem Prozess gegen die Firma, die das Produkt „Dr. Schiffmann´s SpikeProtect“ herstellt, siegt die [...]




