Bildrechte: Aktivistmann gewinnt gegen ARD und ZDF
Bildrechte: Aktivistmann gewinnt gegen ARD und ZDF
Der Aktivistmann, Mattheus Westphal, wurde in der Vergangenheit zahlreiche Male zu Unrecht strafrechtlich verfolgt. Auch wurde bereits des Öfteren Videomaterial vom Aktivist Mann benutzt, und zwar ohne vorherige Absprache oder gar eine Lizenzvereinbarung. Statt der Quellenangabe „Mattheus Westphal“ wurden als Quelle u.a. Kanäle der Antifa angegeben, welche die Videos aber nicht erstellt hatte, sondern vielmehr selbst geklaut hatten.
Dies wollte sich der Aktivistmann, der sich selbst als einen Gonzo Journalisten bezeichnet, nicht mehr gefallen lassen und zog vor Gericht. Zunächst wurden die beiden Sendungen Frontal 21 (ZDF) und auch Kontraste (ARD) abgemahnt. Nachdem es allerdings kein Einsehen der öffentlich-rechtlichen Sender gab, blieb dem Rechtsanwalt Gordon Pankalla nichts anderes übrig, als in einem Eilverfahren gegen die beiden Magazine vorzugehen. Mit Erfolg, vor dem Landgericht Köln gab die Medienkammer ihm Recht. Zur Debatte stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen Video-Material ungefragt im Sinne des Zitatrechtes benutzt werden darf.
Auf das Zitatrecht kann sich nicht bezogen werden, wenn die Quelle nicht richtig angegeben wird
Hierzu die Kölner Medienkammer: insbesondere kann sich die Antragsgegnerin nicht auf das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG berufen, wie sie es in ihrem vorgerichtlichen Schreiben getan hat; denn dafür fehlt es an der erforderlichen Quellenangabe gemäß § 63 Abs. 2 UrhG.
Wenn im Fall des § 51 UrhG ein Werk öffentlich wiedergegeben wird (hierzu zählt auch die öffentliche Zugänglichmachung, Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, § 63 UrhG Rn. 25), ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 UrhG . die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte dies erfordert.
Unter Quelle im Sinne der genannten Bestimmung ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 UrhG in Fällen der öffentlichen Wiedergabe unter anderem nach § 51 UrhG die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers zu verstehen.
Vollständige URL ist im TV nicht erforlderlich
Zwar teilt die Kammer die Ansicht der Verfügungsbeklagten, dass es im Falle eines Zitats eines YouTube-Videos im Rahmen einer Fernsehsendung nicht erforderlich ist, einen vollständigen Link bzw. eine vollständige URL anzugeben. Die Angabe von Links ist dem Medium Fernsehen bereits von vornherein fremd. Die Angabe der kryptischen und 60 Zeichen umfassenden URL würde die Auffindbarkeit des Originalvideos nicht erhöhen, da Rezipienten einer Fernsehsendung eine solche URL nicht manuell in die Adresszeile eines Browsers übertragen werden.
Das Werk muss ohne größeren Aufwand identifizierbar sein – hierfür muss der Titel des Videos genannt werden
Für § 63 UrhG ist jedoch als Quelle in jedem Fall der Titel des Werkes oder eine sonstige Angabe anzusehen, mit der das Werk bezeichnet wird und identifiziert werden kann (Fromm/Nordemann/Kraetzig, 13. Aufl. 2024, UrhG § 63 Rn. 7; Schricker/Loewenheim/Spindler, 6. Aufl. 2020, UrhG § 6~ Rn. 14).
Dies ist im Streitfall unterblieben.
Dies reicht angesichts der der Kammer bereits aus anderen Verfahren bekannten Vielzahl von über auf dem YouTube-Kanal veröffentlichter Videos nicht aus, um das zitierte Werk ohne größeren Aufwand aufzufinden, zumal der Datumszusatz von der Verfügungsbeklagten im Vergleich zum, Titel des Videos des Verfügungsklägers noch bearbeitet worden ist und daher mit letzterem auch insoweit schon nicht mehr vollständig übereinstimmt.
Dies entspricht angesichts der Vielzahl der Videos auf dem Account des Antragstellers sowie der Länge der Beiträge der sprichwörtlichen „Suche nach der Nadel im Heuhaufen“. Hiermit ist keinesfalls eine nach § 63 Abs. 2 S. 1 UrhG erforderliche „deutliche“ Quellenangabe verbunden.
Dass weitere Angaben zur deutlichen Quellenangabe weder der Verkehrssitte entsprächen noch branchenüblich oder praktikabel sei, ist kein durchgreifender Einwand. Eine Verkehrssitte oder Branchenüblichkeit ist in positiver Hinsicht nicht beschrieben. Selbst wenn eine solche bestehen würde, ist zu beachten, dass eine „Üblichkeit“ sich dann nicht in Vertrauensschutz begründender Art und Weise bilden kann, wenn sie in offensichtlichem Konflikt zur gesetzlichen Formulierung steht.
Nach § 63 Abs. 2 S. 1 UrhG ist eine deutliche Quellenangabe eines Werks erforderlich. Wenn, wie hier, das Erfordernis der Deutlichkeit nicht gegeben ist, so kann eine Üblichkeit schon nicht eingreifen, so das Kölner Landgericht.
Falsche Entscheidungen in Bochum und Bielefeld, nicht mal das richtige Video wurde angeschaut
In weiteren Verfahren vor dem Landgericht Bielefeld und Bochum gegen die ZDF Nachrichten Redaktion, kam das Gericht unverständlicherweise zu einer anderen Überzeugung. Die Richter hielten es dort für ausreichend, dass anhand der Umstände der Urheber ausgemacht werden könne und dann via einer Suche auf dem Kanal des Aktivist Manns das ursprüngliche Video aufgefunden werden könne. Dies steht im krassen Gegensatz zu den Entscheidungen aus Köln.
Was es allerdings mit einer einfachen Identifizierbarkeit zu tun haben soll, wenn man nach dem Video des Urhebers suchen muss, ist unverständlich. Das Gericht meinte, dass in einem Video „Höckerufe“ zu hören gewesen sein und man daher auf dem Kanal des Aktivist Manns nach dem Stickwort „Höcke“ hätte suchen können. Eine deutliche Quellenangabe ist dies unser Ansicht nicht.
In Bielefeld kam es zudem dazu, dass die aktuelle Videofassung gar nicht vor dem Gericht verhandelt wurde. Trotz der Zusendung der aktuellen Fassung des Videos, hat das Gericht das aktuelle Video nicht berücksichtigt. Hintergrund dessen war, dass das ZDF das streitgegenständliche Video nach der Abmahnung noch geändert hatte.
Ein Antifa Kanal wird als angebliche Quelle genannt
In der ursprünglichen Fassung des Videos wurde der Kanal des Aktivistmanns gar nicht genannt, sondern mal wieder ein Kanal der Antifa (Tanja 161, „116“ steht dabei für Losung „a(1)ntif(6)aschistische A(1)ktion“. „Merkwürdigerweise“ kommt es immer wieder dazu das Antifa Kanäle als Quelle benannt werden und nicht die wirklichen Urheber. Dies war schon bei dem angeblichen „Sturm auf den Reichstag“ der Fall gewesen, als die Tagesschau „Antifa Zeckenbiss“ als (falsche) Quelle benannte, anstatt in wirklichen Urheber, Mattheus Westphal.
Beschwerde gegen die Entscheidung aus Bochum
Gegen die Entscheidung aus Bochum, in der sich die Medienkammer im Hinblick auf frühere Entscheidungen sogar selbst widersprochen hat, wurde bereits Beschwerde eingelegt, welche nun vom Oberlandesgericht in Köln entschieden werden muss.
Gegen die Entscheidung in Bielefeld beabsichtigen wir in die Berufung zu gehen. Bis heute sind die Entscheidungsgründe unbekannt. Es kam zu einem sogenannten Stuhlurteil, bei dem eine Entscheidung getroffen wird, die genauen Gründe jedoch nicht genannt werden. Obwohl noch keine Begründung bekannt ist, stürzen sich ARD und ZDF sofort auf das Urteil und verkündeten den „großen Sieg“ des ZDFs. Nach den gewonnenen Verfahren vor dem Kölner Landgericht kann man dagegen lange suchen, negative Entscheidungen werden von den Mainstream Medien verschwiegen, denn es soll sich nicht rumsprechen, dass Videomaterial von Streamern wie Aktivist Mann einfach rechtswidrig verwendet werden – dies könnte schließlich an eigenen Image des Qualitäts-Journalismus kratzen.












