Aktivist Mann lässt SPIEGEL Videonutzung gerichtlich verbieten

Aktivist Mann lässt SPIEGEL Videonutzung gerichtlich verbieten

Published On: November 6, 2026| 736 words|
Aktivist Mann lässt SPIEGEL Videonutzung gerichtlich verbieten

Gericht untersagt dem SPIEGEL die weitere Nutzung fremder Videoaufnahmen in der beanstandeten Form – Unzureichende Quellenangabe verletzt Urheberrecht – Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht

Hamburg, 6. November 2026 – Juristische Niederlage für das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL: Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 5. November 2026 (Az. 310 O 252/26) eine einstweilige Verfügung gegen die DER SPIEGEL GmbH & Co. KG erlassen. Damit setzte sich der politische Streamer Matthäus Westfal, in den sozialen Medien als „Aktivist Mann“ bekannt, in einem urheberrechtlichen Eilverfahren gegen das Medienunternehmen durch.

Das Gericht untersagte dem SPIEGEL, bestimmte Ausschnitte eines von Westfal produzierten Videos weiterhin in der konkret beanstandeten Form zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Für Verstöße drohen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft.

Hintergrund: Konfrontation auf einer AfD-Wahlparty
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Begegnung zwischen dem Streamer und der SPIEGEL-Journalistin Ann-Katrin Müller auf der AfD-Wahlparty zur Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. September 2026. Westfal hatte die Journalistin während der Veranstaltung angesprochen, ihr Fragen gestellt und die Begegnung mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet. Anschließend veröffentlichte er das Video unter dem Titel „DAS SKANDALVIDEO DER REPUBLIK!“ auf seinen Social-Media-Kanälen.

Die SPIEGEL-Redakteurin reagierte darauf mit einem eigenen Videobeitrag unter der Überschrift „Filmen, brüllen, gängeln“, der am 9. September 2026 auf SPIEGEL ONLINE veröffentlicht wurde. Darin kommentierte Müller die Begegnung und verwendete mehrere Ausschnitte aus Westfals Originalaufnahmen. Eine Genehmigung zur Übernahme des Materials lag nicht vor.

Gericht: SPIEGEL verletzte Pflicht zur Quellenangabe
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob der SPIEGEL die fremden Videoaufnahmen unter Berufung auf das gesetzliche Zitatrecht verwenden durfte.
Das Landgericht im Hamburg stellte fest, dass die erforderlichen Angaben zur Quelle des verwendeten Videomaterials nicht vollständig erfolgt waren.

Zwar hatte der SPIEGEL den Streamer sowohl unter seinem bürgerlichen Namen als auch unter seinem Pseudonym „Aktivist Mann“ genannt. Nach Auffassung der Richter genügte dies jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere fehlten der Titel des Originalvideos und die konkrete Internetfundstelle, unter der die Aufnahmen veröffentlicht worden waren. Das Gericht stellte klar, dass die bloße Nennung des Urhebers beziehungsweise des Kanalnamens nicht ausreiche, wenn dadurch das konkret verwendete Werk nicht hinreichend identifiziert werde.

Auch der Einwand des SPIEGEL, interessierte Zuschauer könnten das Originalvideo über eine Suchmaschine selbst finden, überzeugte die Richter nicht. Nach Auffassung der Kammer muss die Quellenangabe gerade ermöglichen, das verwendete Originalwerk zuverlässig aufzufinden. Die Richter kamen deshalb zu dem Ergebnis, dass sich der SPIEGEL wegen der unvollständigen Quellenangabe nicht erfolgreich auf das Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz berufen könne. Die Verwendung der Ausschnitte war damit in der beanstandeten Form rechtswidrig.

SPIEGEL hatte Unterlassungsforderung zunächst zurückgewiesen
Bemerkenswert ist auch der Verlauf des Rechtsstreits. Bereits am 16. September 2026 hatte Westfal den SPIEGEL wegen der Verwendung seiner Aufnahmen urheberrechtlich durch seinen Rechtsanwalt Gordon Pankalla abmahnen lassen. Das Medienunternehmen wies die Forderung nach Löschung und Unterlassung jedoch durch seine Rechtsvertretung am 17. September 2026 zurück. Daraufhin beantragte Pankalla am 21. September 2026 beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht gab seinem Antrag nun statt. Die Richter stellten außerdem fest, dass die fortgesetzte öffentliche Bereitstellung des Videos die Rechte des Antragstellers weiter beeinträchtige. Angesichts der besonderen Verbreitungsmöglichkeiten im Internet sei ein Abwarten auf ein reguläres Hauptsacheverfahren nicht zumutbar.

Entscheidung mit Bedeutung für die Medienpraxis
Der Beschluss verdeutlicht, dass auch etablierte Medienunternehmen bei der Übernahme von Videomaterial unabhängiger Streamer die urheberrechtlichen Vorgaben beachten müssen. Das Zitatrecht erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung fremder Inhalte zur journalistischen Auseinandersetzung. Es entbindet jedoch nicht von den gesetzlichen Pflichten zur ordnungsgemäßen Quellenangabe.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der ursprüngliche Urheber einem bestimmten politischen Lager zugeordnet wird oder ob die Berichterstattung kritisch ausfällt. Urheberrechtliche Schutzrechte gelten unabhängig von der politischen Ausrichtung des jeweiligen Rechteinhabers. Das Gericht entschied ausdrücklich über die konkrete urheberrechtliche Nutzung der Videoausschnitte. Eine allgemeine Unzulässigkeit der kritischen Berichterstattung über den Streamer wurde damit nicht festgestellt.

Einstweilige Verfügung erlassen – Widerspruch möglich
Mit dem Beschluss vom 5. November 2026 untersagte das Landgericht Hamburg dem SPIEGEL die weitere Nutzung der betroffenen Videoausschnitte in der beanstandeten Form. Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz. Der SPIEGEL kann dagegen Widerspruch einlegen.

Verfahrensdaten:
Landgericht Hamburg, Zivilkammer 10,  Beschluss vom 5. November 2026, Aktenzeichen: 310 O 252/26

Antragsteller: Matthäus Westfal („Aktivist Mann“), Antragsgegnerin: DER SPIEGEL GmbH & Co. KG

Rechtsvertretung des Antragstellers: Rechtsanwalt Gordon Pankalla, Köln

Streitwert: 15.000 Euro

Originalvideo:
https://www.youtube.com/watch?v=Vv0anWziwPw

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