Hasskriminalität
Hass und Hetze beschreiben abwertende, beleidigende und aufhetzende Kommunikation, oft im Internet (Hate Speech), die sich gegen Einzelne oder Gruppen richtet und gesellschaftliche Spaltung fördert. In Deutschland wurden sog. Meldestellen eingerichtet, bei denen man Hass und Hetze melden kann, aber nicht alle Kommentare sind wirklich beleidigend – sondern im Gegenteil, freie Meinung. Organisationen wie HateAid oder die SoDone GmbH haben sich darauf spezialisiert Kommentare aus dem Internet herauszusuchen und die Autoren vor Gericht zu ziehen.
Im Oktober 2020 beschloss das Bundeskabinett ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität. Bundesjustizministerin Lambrecht betonte, dass das beschlossene Gesetzespaket gegen „Hass und Hetze … für die Verteidigung „unserer Demokratie“ und unseres Rechtsstaats von zentraler Bedeutung“ sei. Durch das Gesetz wurden zahlreiche Straftatbestände angepasst – so auch der § 140 StGB, die Billigung von Straftaten.
Mit der Neufassung des § 140 StGB wird die Strafbarkeit nun noch ein Stück nach vorne verlegt. Es reicht nun aus, dass obwohl gar keine Straftat vorliegt, der Täter zum Ausdruck bringt, er würde eine solche Tat billigen. Die Vorschrift schützt nach herrschender Meinung den öffentlichen Frieden und möchte die Entstehung eines „psychischen Klimas“ verhindern, in dem gleichartige Untaten gedeihen können.
Es ist festzustellen, dass sich ein psychisches Klima noch im Vorfeld von denkbaren Tatentschlüssen, sich einer empirischen Feststellung weitgehend entzieht. Wegen der Unbestimmtheit des Tatbestandes kommen zahlreiche Juristen zu einer sehr kritischen kriminalpolitischen Einschätzung der neuen Vorschrift. Teilweise ist man sogar der Auffassung, dass die Schutzzweckbestimmung des § 140 StGB in ihrer
Konturlosigkeit ungeeignet ist, die Strafandrohung des Tatbestands rechtsstaatlich überhaupt zu legitimieren.
Der Gesetzgeber weitete diesen konturlosen Tatbestand also weiter aus, indem er eine unvertretbare Vorverlagerung der Strafbarkeit weit ins Vorfeld entsprechender Taten vornimmt. Handelte es sich bislang um eine Straftat, die weder begangen, noch versucht worden ist, war § 140 StGB gar nicht anwendbar. Jetzt soll sich die Tathandlung der Billigung von Straftaten vom Erfordernis lösen, dass überhaupt eine Straftat begangen oder in strafbarer Weise versucht sein muss. Strafbar ist danach schon, wenn der Täter eine zukünftige Straftat billigt. Es soll dabei schon genügen, dass der Täter die Tat in ihren wesentlichen Merkmalen umreißt, ohne die Einzelheiten zu kennen.
Hierdurch verschärft sich das Problem der ohnehin bereits gegebenen tatbestandlichen Unbestimmtheit und Weite. Die Frage nach der Legitimität von
Vorfeldkriminalisierung
löst immer wieder kriminalpolitische Debatten aus. Der Schutz von Rechtsgütern durch Vorfeldkriminalisierung ist nur dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine genaue Abwägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes diese Vorverlagerung als angemessen erscheinen lässt. Der Bogen der Verhältnismäßigkeit ist bei der Änderung des § 140 StGB aber sicherlich überspannt worden – was sich bereits in der Praxis zeigt, die den § 140 StGB inzwischen dafür benutzt unpopuläre politische Einstellungen zu kriminalisieren.
Anknüpfungspunkt ist also eine Straftat, die ggf. noch gar nicht stattgefunden hat, noch nicht einmal ins Versuchsstadium eingetreten ist. An die Konkretisierung der Straftat stellt der Gesetzgeber zudem keine hohen Anforderungen, so dass Auslegungsschwierigkeiten vorbestimmt sind.
Das strafrechtliche Schutzgut des öffentlichen Friedens wird in der Literatur und Rechtsprechung definiert als „der Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger als auch das im Vertrauen der Bevölkerung in die Fortdauer dieses Zustands begründete Sicherheitsgefühl“.
Warum bei einer vagen Vorstellung einer noch gar nicht begangenen Straftat bereits der öffentliche Frieden gestört, also das Vertrauen in die Geltungskraft der Rechtsordnung erschüttert sein soll, vermag ich jedenfalls nicht nachzuvollziehen. Durch Gesetz vom 4. Dezember 2022 wurde § 130 Absatz 5 StGB mit Wirkung vom 9. Dezember 2022 neu gefasst und die Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB Abs.5 um Völkermord und Kriegsverbrechen erweitert. Nahezu unbemerkt und ohne längere Beratungen hatte der Bundestag am späten Abend des 20.10.2022 eine Erweiterung der Strafvorschrift zur Volksverhetzung (§ 130 StGB) beschlossen.
Nicht nur diese Verfahrensweise, sondern vor allem der Inhalt des neuen Absatzes 5 ruft Kritik und Besorgnis hervor. Aus Wissenschaftlerkreisen wird eine inakzeptable Beeinträchtigung ihrer Forschungstätigkeit, also ein zu weitgehender Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) gerügt.
Nach der Neufassung der Norm kann ein Historiker nicht mal mehr ohne Strafbarkeitsrisiko seine Forschungsergebnisse veröffentlichen, wenn diese die Feststellung enthalten, dass ein bestimmtes historisches Ereignis entgegen der in Politik, Justiz und Gesellschaft vorherrschenden Ansicht kein Völkermord oder kein Kriegsverbrechen gewesen ist – eine historische Einschätzung kann nun also strafbar sein.
So bliebt die Strafverschärfung auch nicht ohne Kritik: Hingewiesen wurde auf Gefahren für die Demokratie durch Beschränkung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Die Äußerung vom „Mainstream“ abweichender Meinungen werde mit der Androhung von Strafe unterdrückt. An die Stelle des für eine lebendige Demokratie essentiellen kontroversen Diskurses trete der Schein von Konsens, Schweigen statt Widerspruch, erzwungen durch Einschüchterung. Politisch Andersdenkende würden „mundtot“ gemacht.
Wenn Sie eine Strafanzeige oder eine Unterlassungsauffordeung bekommen haben, dann gilt die alte Regel im Strafrecht: reden ist silber, schweigen ist gold. Lassen Sie sich nicht unbedacht zur Sache ein, sondern melden Sie sich bei uns. Nach einer Akteneinsicht kann man entscheiden, ob man sich gegen die Beschuldigungen zur Wehr setzen sollte. Nehmen Sie den Kontakt zu uns auf!
Schon wieder muss ich gegen ein Urteil aus Hannover in die Revision gehen. Dabei hätten es die Richter diesmal doch besser wissen müssen, da ich schonmal in der Revision gegen ein Masken-Urteil aus Hannover [...]
NEIN, wenn es dafür einen ausreichenden Tatsachenhintergrund gibt!Mein Mandant hatte zu einer Demo gegen eine Kita aufgerufen, die in dem Demo Flyer als eine „Pädo Kita“ bezeichnet wurde. Der Anzeigenerstatter fühlt sich durch diese Bezeichnung [...]
Die Basisdemokratische Partei Deutschland wurde im Jahr 2020 im Umfeld der Proteste gegen COVID-19 Maßnahme gegründet. Erklärtes Parteiziel ist es, die Basisdemokratie in Gesellschaft und Politik zu stärken, da viele Lebensbereiche von Wirtschaftsinteressen, Gewinnmaximierung und [...]
Kürzlich hatte ich einen Fall auf dem Tisch, bei dem die Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt/ Main zunächst einen Anfangsverdacht für eine Volksverhetzung wegen einem Satirebild von Frau Ricarda Lang bejahen wollte. Bei dem Posting auf [...]





