Europäische Union – Staatsauflösung durch die Hintertüre

Published On: April 4, 20261719 words8,6 min read
Europäische Union – Staatsauflösung durch die Hintertüre

In Deutschland regelt Artikel 23 des Grundgesetzes (GG) die Beteiligung an der Europäischen Union (EU). Hoheitsrechte können übertragen werden, solange dies mit den demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Prinzipien des GG vereinbar ist. Die EU ist ein Zusammenschluss von aktuell 27 europäischen Ländern, die gemeinsam politisch und wirtschaftlich zusammenarbeiten. Sie ist kein eigener Staat, sondern ein reines Staaten-Bündnis.

Während Demokratien auf der Vorstellung eines Volkes basieren, setzt sich die Europäische Union aus den Bürgern von 27 verschiedenen Nationen zusammen. Ein Volk zeichnet sich durch eine gemeinsame Sprache, Gesellschaft und Medienlandschaft aus, in der politische Diskurse stattfinden. In Europa sind diese Debatten aber weitgehend auf nationale Sprachräume begrenzt. Das Fehlen eines europäischen Volkes ist der Hauptgrund für das Demokratiedefizit. Da es kein Volk gibt, kann das Europäische Parlament nicht im gleichen Maße als Volksvertretung agieren wie ein nationales Parlament. Im Gegensatz zu nationalen Parlamenten kann das Europäische Parlament keine eigenen Gesetzentwürfe einbringen. Dieses Recht liegt allein bei der Europäischen Kommission, die nicht direkt vom Volk gewählt wird.

Die entscheidende Macht liegt oft beim Rat der Europäischen Union (Ministerrat) und dem Europäischen Rat (die Staats- und Regierungschefs). Kritiker sehen darin eine „Regierung der Regierungen“, bei der nationale Exekutiven auf EU-Ebene die Kontrolle durch ihre nationalen Parlamente umgehen können.

Hinzu kommt eine fehlende Transparenz, viele Entscheidungsprozesse, insbesondere im Rat, finden hinter verschlossenen Türen statt. Lobbyeinflüsse sind daher oft schwer nachvollziehbar. Zudem existiert, kein gemeinsamer europäischer Kommunikationsraum oder eine einheitliche Öffentlichkeit. Debatten finden meist in nationalen Kontexten statt, was die Entstehung eines echten europäischen Gemeinwillens zumindest erschwert. Diese für eine Demokratie so wichtige Willensbildung entsteht also „von oben“ und geht nicht mehr vom Volke aus.

Ein Staat besteht aus drei Elementen: Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsmacht. Schaut man sich dies im Detail an, muss man den Eindruck gewinnen, dass die EU inzwischen eine Staatsauflösung durch die Hintertüre betreibt.

Das Staatsvolk ist die Gesamtheit der Menschen, die einem Staat rechtlich angehören und ihm dauerhaft unterworfen sind. Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk wird durch die Staatsangehörigkeit definiert. Wer deutscher Staatsbürger ist, bzw. wer deutscher Staatsbürger werden kann, kann die Bundesrepublik Deutschland aber gar nicht mehr allein entscheiden, da das Europarecht über dem deutschen Rechts steht und die BRD daher zur Aufnahme von Neubürgern zwingt.

Das deutsche Asylrecht gilt aufgrund seiner Entstehung als individuelles Grundrecht in der deutschen Verfassung (Grundgesetz) als international außergewöhnlich. Während viele Staaten Asyl lediglich als staatliches Vorrecht gewähren, ist es in Deutschland ein einklagbares Recht des Einzelnen. Die Väter des Grundgesetzes schufen das Asylrecht 1949 als Reaktion auf die Gräueltaten des NS-Regimes. Womit die Väter des Grundgesetzes aber nicht gerechnet haben werden, ist, dass sich Millionen von Menschen auf das Asylrecht berufen würden und „ihr Recht“ gegenüber dem deutschen Staat einklagen würden.

Artikel 16a Grundgesetz besagt jedoch, dass wenn jemand aus einem sicheren Drittstaat kommt, er sich nicht auf das Asylrecht berufen könne. Diese Regelung wird durch das Europarecht in Frage gestellt, die deutsche Regelung würde, wenn sie das nationale Recht umsetzen würde, angeblich gegen Europarecht verstoßen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass Deutschland nicht mehr selbst darüber entscheiden darf, wer zu uns kommen darf und wer nicht.
Die EU zwingt die BRD also zur Aufnahme von Asylsuchenden, obwohl dies nach dem Grundgesetz nicht vorgesehen ist. Aber nicht nur beim Asyl kann Deutschland nicht mehr allein entscheiden, auch bei der Aufnahme von (Ukraine) Flüchtlingen gibt die EU dem deutschen Staat vor, was zu tun ist. So hat die EU z.B. den vorübergehenden Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine offiziell bis zum 4. März 2027 verlängert.

Diese Entscheidung wurde im Juni 2025 von den EU-Mitgliedstaaten getroffen, um den rund 4,3 Millionen Betroffenen weiterhin Rechtssicherheit und Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung und (deutschen) Sozialleistungen zu garantieren. Für Deutschland bedeutet dies, dass bestehende Aufenthaltserlaubnisse gemäß Paragraf 24 AufenthG, die am 1. Februar 2026 noch gültig sind, automatisch bis März 2027 fortgelten.

Wer zum Staatsvolk gehört, bestimmt somit inzwischen die Europäische Union und nicht mehr die BRD. Die BRD hat folglich keine Möglichkeit mehr selbst zu bestimmen, wer zum Staatsvolk gehören soll und wer nicht, wir werden zur Aufnahme von Asylsuchenden und Flüchtlingen gezwungen. Rechtlich entscheidet dies kein deutsches Gericht mehr, sondern EU Gerichte.

Das deutsche Staatsgebiet ist seit der Unterzeichnung des Schengener Abkommens im Jahr 1985 ein zentraler Bestandteil des Schengen-Raums, der heute 27 europäische Staaten umfasst. An den Landgrenzen zu seinen neun Nachbarstaaten (Dänemark, Polen, Tschechien, Österreich, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Belgien und die Niederlande) führt Deutschland im Normalfall keine systematischen Personenkontrollen durch.

Die Kontrolle der Schengen-Außengrenzen ist das notwendige Gegenstück zum Wegfall der Kontrollen im Inneren. Sie dient der Sicherheit des gesamten Raums und soll aktuell durch neue digitale Systeme modernisiert werden – was aber über Jahrzehnte nicht stattgefunden hat. Die EU-Grenzschutzagentur Frontex unterstützt die nationalen Behörden. Sie verfügt über ein „Ständiges Korps“ das bis 2027 auf lediglich 10.000 Einsatzkräfte anwachsen soll, was bei weitem nicht ausreichend erscheint. Viele Staaten an den Außengrenzen (z. B. Italien, Griechenland) fühlen sich mit der Registrierung und Unterbringung von Geflüchteten allein gelassen.

De facto funktioniert die Grenzkontrolle an der Außengrenze nicht – das deutsche Staatsgebiet steht daher offen wie ein Scheunentor. Das deutsche Staatsgebiet wird also weder an der Außengrenze gesichert noch an der eigenen Staatsgrenze. Die BRD hat keine Kontrolle mehr über ihr eigenes Staatsgebiet.

Der Vertrag von Lissabon klärt die Zuständigkeiten zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten. Die Zuständigkeiten der EU basieren auf dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Das bedeutet, die EU darf nur in den Bereichen tätig werden, die ihr von den Mitgliedstaaten in den EU-Verträgen ausdrücklich übertragen wurden.

Neben der ausschließlichen Zuständigkeit, Zollunion und Handelspolitik, kann die EU auch aufgrund der geteilten Zuständigkeit aktiv werden. Die Mitgliedstaaten können also nur noch dann selbst tätig werden, wenn die EU nicht entschieden hat. Aber die EU hat sich eben entschieden auf fast allen Gebieten tätig zu werden und weitet ihre Kompetenzen damit immer weiter aus, man denke nur an das Verbrenner-Verbot, die Gebäuderichtlinie, oder die Erneuerbare Energien-Richtlinie.

Auf nationaler Ebene kann also nicht mehr anders entschieden werden, weil die EU sich selbst immer weitere Kompetenzen zuschreibt, wobei das Thema Umwelt auf alle anderen Bereiche ausgeweitet wird. Eine Abwägung zwischen Wirtschaft und Umwelt findet nicht mehr statt, alles wird dem Thema Klimaschutz unterworfen, weil die EU die Welt im Alleingang retten möchte, obwohl der Rest der Welt nicht mitmacht. Dass das Ziel der Klimaneutralität völlig unsinnig ist, wenn weltweit der Co2 Ausstoß sogar noch erhöht wird, hinterfragt niemand mehr. Die EU betreibt einen Umwelt Kommunismus, der die Marktwirtschaft und damit die eigene Existenzgrundlage gefährdet.

Die Gesetze werden nicht mehr vom Bundestag gemacht, sondern von der Europäischen Kommission unter dem Vorsitz von Ursula von der Leyen. Hinzu kommt, dass die EU inzwischen auf Gebieten tätig ist, die nicht mehr von den europäischen Verträgen gedeckt sind, insbesondere das sog. Königsrecht, der Haushalt und die Finanzen (Fiskalpolitik).

Unter der COVID-19 Pandemie kam es zu einer Haftungsunion, die zuvor ausgeschlossen war, die No-Bail-Out-Regel, wir haften nicht für andere Staaten. Die Finanzpolitik der EU, insbesondere durch Instrumente wie „Next Generation EU“, ist ein Umbau in eine illegale Schulden- und Transferunion. Die EU hält sich längst nicht mehr an die eigenen Vorgaben, wie die Schuldenbremse (europäischer Fiskalpakt), im Gegenteil werden Schulden der Nationalstaaten einfach hingenommen, wie im Fall der Kriegskredite. Ein angebliches Sondervermögen wird auch noch begrüßt, obwohl man ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland hätte einleiten müssen.

Diese Haftungsunion wurde unter dem Deckmantel der Corona Pandemie mit den sog. „Corona Bonds“ eingeführt, wobei man sich auf Ausnahmeregeln wie den Artikel 122 AEU-Vertrag berufen hat und die Pandemie als angebliche „Naturkatastrophe“, als Alibi benutzte. Die gemeinsame und intransparente Impfstoffbeschaffung von Ursula von der Leyen per Handy, basierte auf einer Kombination spezieller neuer Rechtsgrundlagen und politischen Vereinbarungen. Über die Verordnung (EU) 2016/369 (aktiviert durch 2020/521) konnte die EU nun finanzielle Mittel direkt einsetzen, um Abnahmegarantien mit Impf-Herstellern zu vereinbaren.

Man kann festhalten, dass eine wirkliche Volkssouveränität nicht mehr besteht. Die EU regelt alles von oben, sie bestimmt nicht nur über die Gesetze, sondern inzwischen auch über die Finanzen, die nationalen Parlamente haben kein echtes Mitspracherecht mehr. Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsmacht werden untergraben, was einer Staatsauflösung durch die Hintertüre gleichkommt.

Seit 1992 regelt Artikel 23 Grundgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU und soll dabei die Einhaltung demokratischer, rechtsstaatlicher, sozialer und föderaler Grundsätze sowie den Schutz der Grundrechte sichern. Deutschland darf nur an einer EU mitwirken, die einen dem Grundgesetz vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Da die EU die Volkssouveränität und Gewaltenteilung (Artikel 20 Abs. 2 Grundgesetz) wie dargestellt aber untergräbt, dürfte dies längst nicht mehr der Fall sein. Es kann daher nur zwei Lösungen geben: entweder die EU wird so verändert, dass der gleichwertige Schutz des Grundgesetz endlich eingehalten wird, oder die BRD müsste aus der Europäischen Union austreten.

Unter dem Vorsitz der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen ist die europäische Union zu einer macht- und gebietshungrigen Krake mutiert, die mit Blick auf die Ukraine mit dem ursprünglichen Friedensprojekt nichts mehr zu tun hat. Dies widerspricht dem damaligen Regelungszweck des Artikel 23 Grundgesetz, der von den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges ausgehandelt wurde, da man nach der Wiedervereinigung Deutschlands insbesondere ein militärisches Erstarken der BRD verhindern wollte.

Das aber genau diese militärische Stärke nunmehr über die EU erfolgen konnte hatte man sich, damals im Jahre 1992, nicht vorstellen können – zumal Großbritannien noch zur EU gehörte. Deutschland kann unter dem demokratischen Deckmäntelchen der EU nun dort weitermachen, wo es scheiterte, an der russischen Grenzlinie. Mit dem Unterschied, dass diesmal die Atommacht Frankreich auf der Seite der Deutschen steht. Während die USA unter Präsident Donald Trump nicht mehr gemeinsame Werte wie Demokratie (Brandmauer), Marktwirtschaft (Öko-Sozialismus), oder Meinungsfreiheit (Digital Service Act, Handyspionage unter dem Vorwand des Kinderschutzes) in der EU glaubt und daher das gemeinsame Bündnis in Frage stellt.

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