Urheberrechte:  Bildrechte und Rechte an Videoaufnahmen

Der Schöpfer (Fotograf, Illustrator) besitzt automatisch die Rechte. Diese umfassen Verwertung, Vervielfältigung und Bearbeitung. Das Urheberrecht schützt persönliche, geistige Schöpfungen wie Texte, Fotos, Musik oder Software. Es entsteht automatisch mit der Erschaffung eines Werkes, ohne dass eine Registrierung notwendig ist. Urheber können ihre Rechte (Veröffentlichung, Nutzung) wahrnehmen, die 70 Jahre nach ihrem Tod erlöschen.

Wer Bilder (Videos) von anderen benutzen will, ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eine vorherigen Vereinbarung dazu berechtigt. Die Nutzung von Videomaterial eines anderen ist vom Zitatrecht gedeckt, allerdings muss der Rechteinhaber als Quelle genannte werden. Eine falsche oder unvollständige Quellenangabe bei einem Zitat führt dazu, dass die Voraussetzungen des Zitatrechts nach § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) nicht erfüllt sind. In der Konsequenz gilt das Zitat nicht mehr als rechtmäßiges Zitat, sondern eben als Urheberrechtsverletzung.

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Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Erlaubnis kann zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Schadensersatz führen. Werden deine Urheberrechte verletzt, bietet das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verschiedene zivilrechtliche Ansprüche, um gegen den Verletzer vorzugehen. Die zentrale Vorschrift hierfür ist § 97 UrhG. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Mögliche Ansprüche sind:

  • Unterlassungsanspruch: Man kann verlangen, dass die rechtswidrige Nutzung sofort eingestellt wird. Voraussetzung ist eine Wiederholungsgefahr, die nach dem ersten Verstoß rechtlich vermutet wird.
  • Beseitigungsanspruch: Man kann verlangen, dass der aktuelle rechtswidrige Zustand beseitigt wird (z. B. Löschung einer Datei von einer Webseite).
  • Schadensersatzanspruch: Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit besteht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich.
  • Auskunftsanspruch: Der Verletzer muss offenlegen, woher die Vervielfältigungsstücke stammen und in welchem Umfang die Nutzung erfolgte.
  • Vernichtung und Rückruf: Man kann verlangen, dass rechtswidrig hergestellte Kopien vernichtet oder aus den Vertriebswegen zurückgerufen werden.
  • Urheberbenennung: Wurde der Urheber nicht genannt, kannst man dies nachträglich einfordern (oft verbunden mit einem 100%igen Schadensersatzzuschlag).

Bilderklau bei Utopia TV – Deal mit ZDF und Focus erzielt

April 10, 2026|Kommentare deaktiviert für Bilderklau bei Utopia TV – Deal mit ZDF und Focus erzielt

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