Was sich bei der Zuwanderung ändern muss – Teil 2

Published On: März 27, 20261064 words5,3 min read
Was sich bei der Zuwanderung ändern muss – Teil 2

Im ersten Teil ging es um die Regelung, die dazu führen, dass Menschen, die ohne Asylgrund nach Deutschland kommen und dann über den „Spurwechsel“ und aufgrund fehlenden Abschiebung wegen sog. Ketten-Duldung in Deutschland bleiben und dann die Niederlassung und letztlich die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen können. Wir haben es also mit einem System zu tun, welches dazu führt, dass Menschen ohne Asylgrund kommen, dann aber trotzdem für immer bleiben können (Spurwechsel), auch und sogar, wenn sie ihre Herkunft verschleiert haben. Was könnte man daran ändern?

Änderung des Grundgesetzes – Abschaffung des deutschen Asylrechts

Eine vollständige Verhinderung von Zuwanderung nach Deutschland ist aktuell rechtlich nicht möglich. Das Grundgesetz (Art. 16a GG) garantiert ein individuelles Asylrecht für politisch Verfolgte, das EU-Recht (Dublin-Verordnung, Schengener Grenzkodex), die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention setzen zudem enge Grenzen. Irreguläre Einreisen oder Asylanträge dürfen an Binnengrenzen nicht pauschal abgewiesen werden, wenn jemand Asyl beantragt.

Angesichts der Zahlen, ist aber offenkundig, dass das deutsche Asylrecht ausgenutzt wird. Die exakte Aufschlüsselung der 87.394 positiven Entscheidungen 2025 sieht (nach aktuellen BAMF-Zahlen) ungefähr so aus:

• Flüchtlingsschutz + Asylberechtigung: ca. 1,6–2,9 %
• Subsidiärer Schutz: ca. 3,9 %
• Abschiebungsverbot: der Rest (ca. 21–22 %)

Dies bedeutet: maximal 2,9% der Asylanträge sind berechtigt, der Rest nicht. Über 97% stellen also einen Asylantrag der unberechtigt ist und dies kostet dieses Land Milliarden – abgesehen von der importierten Kriminalität. Als das Recht auf Asyl eingeführt wurde, hatte man nicht damit gerechnet, dass sich Millionen von Menschen auf das deutsche Asylrecht beziehen würden. Es ist daher nur konsequent, wenn man das Asylrecht nun abschaffen würde, wenn Menschen sogar ihre Pässe bei der Einreise absichtlich vernichten um eine Abschiebung zu verhindern.

Die Abschaffung des Asylrechts wäre mit einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat (Art. 79 Abs. 2 GG) möglich – es braucht nur den politischen Willen dazu.

Aber selbst bei erfolgreicher GG-Änderung bleibt Deutschland an internationales und EU-Recht gebunden. Nach EU-Recht (Charta der Grundrechte, GEAS-Verordnungen) besteht eine Verpflichtung zu individueller Prüfung von Schutzansprüchen. Eine vollständige „Abschaffung“ würde daher nur mit Austritt aus der EU oder Kündigung der Verträge funktionieren. Auch dies hängt nur an einem politischen Willen, ist aber grundsätzlich möglich.

Eine echte Obergrenze für Flüchtlinge einführen

Politische Vorschläge (z. B. aus der Union) sprechen von „Zielmarken“ (früher 200.000, später 60–100.000), aber keine harte Quote, die Asyl stoppt. Auch dies hängt nur an dem politischen Willen. Eine Obergrenze ist hinsichtlich des in Artikel 20 Grundgesetz normierten Sozialstaatsgebot auch dringend geboten, da die Kosten für Asyl- und Flüchtlinge unser Sozialsystem nicht mehr tragen kann – wie auch der Kanzler Merz bestätigt, der meint, wir können uns das Sozialsystem nicht mehr leisten.

Allein die Ausgaben für die medizinische Versorgung der Flüchtlinge nach dem AsylbLG lagen im Jahr 2024: bei 6,7 Mrd. Euro brutto (Netto 6,4 Mrd. Euro). Hinzu muss man vermutlich die Kosten für die Flüchtlinge aus der Ukraine rechnen, die sofort in das Bürgergeld fallen und daher in dieser Statistik nicht vorkommen.

Der Wohnungsmangel in Deutschland beträgt aktuell rund 1,4 Millionen fehlende Wohnungen (Stand Ende 2024). Das ist der Rekordwert laut dem „Sozialen Wohn-Monitor 2026“ des Pestel-Instituts (veröffentlicht Januar 2025). Der Mangel betrifft vor allem bezahlbare und soziale Wohnungen.

Der Schuldenstand der deutschen Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunen) liegt derzeit bei rund 186,5 Milliarden Euro (Stand Ende 3. Quartal 2025). Das sind die vorläufigen Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) vom 21. Januar 2026. Viele Kommunen finanzieren bereits die laufenden Ausgaben (Kitas, Flüchtlingsversorgung, Digitalisierung, Investitionsrückstände) über neue Kredite.

Daher ist völlig klar, dass bloße „Zielmarken“ nicht mehr ausreichend sind, sondern dass wir eine fixe Obergrenze für Asyl und Flüchtlinge benötigen, die aktuell bei Null liegen sollte. Wir können uns die Zuwanderung nicht mehr leisten. Weder finanziell, aber auch gesellschaftlich ist eine weitere Zuwanderung nicht mehr tragbar. Laut Bildungsbericht 2024 wachsen 25 % der Kita-Kinder (Alter 3 Jahre bis Schuleintritt) mit einer nichtdeutschen Familiensprache auf. Ca. 20% haben eine andere Familiensprache und brauchen Sprachförderung, wenn sie in die Schule kommen, so ist kein normaler Schulunterricht mehr möglich.

Die Lüge vom angeblichen Fachkräftemangel glaubt angesichts von 8 Millionen Arbeitslosen (Arbeitslose und Bürgergeldempfänger zusammen) wohl kaum einer mehr. Wollte man diese Leute nicht mal födern? Selbst dies funktioniert nicht, die zahlreichen Insovenzen ganz außen vor. Hat man diese Menschen bereits abgeschrieben, oder wie soll man das verstehen? Statt dessen sollen Renter nun weiter arbeiten gehen – unsinniger kann Politik wohl kaum sein!

Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit

Im Kontext des § 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bedeutet eine verschleierte Identität, dass eine Einbürgerung durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu persönlichen Daten (wie Name, Geburtsdatum oder Herkunft) oder Staatsangehörigkeit erschlichen wurde.

Angesichts der Tatsache, dass viele „Neuankömmlinge“ ihre Pässe absichtlich vor der Einreise vernichtet haben, besteht also die legale Möglichkeit die Staatsangehörigkeit wieder zu entziehen, wenn eine Verschleierung vorliegt. Der Begriff der Verschleierung ist eng mit der arglistigen Täuschung verknüpft und hat weitreichende rechtliche Folgen. Rechtliche Bedeutung und Konsequenzen:

Rücknahme der Einbürgerung: Wenn festgestellt wird, dass die Identität bei der Einbürgerung verschleiert wurde, kann die zuständige Behörde die Einbürgerung rückwirkend zurücknehmen.

Fristen: Eine solche Rücknahme ist grundsätzlich bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung zulässig.

Folge der Staatenlosigkeit: Anders als bei vielen anderen Verlustgründen der Staatsangehörigkeit darf die Rücknahme nach § 35 StAG auch dann erfolgen, wenn die betroffene Person dadurch staatenlos wird.

Es liegt also ausschließlich an dem politischem Willen die Zuwanderung zu begrenzen und auch Asylbetrüger wieder auszuweisen, wenn diese ihre Herkunft verschleiert haben. Der richtige Weg wäre es Krisen zu verhindern und Kriege zu beenden. Dies wäre nicht nur gut für unser Sozialsystem, sondern auch für die Flüchtenden selbst – den niemand gibt seine Heimat gerne auf. Asyl- und Flüchtlinge sind nur die Auswirkung einer gescheiterten Außenpolitik.

Deutschland kann die Welt nicht im Alleingang retten, weder durch die Aufnahme von Millionen von Neubürgern, noch durch eine Klimaneutralität, bei dem der Rest der Welt gar nicht mitmachen will. Ironischerweise unterstützen genau die Politiker, die für diesen irren Kurs verantwortlich sind, dann auch noch Milliardenausgaben für immer mehr Waffen!

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